Publiziert am:
17. Juni 2025
18. Fortschreibung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes mit Wirkung zum 01.06.2025 in Kraft getreten
Seit 1. Juni 2025 ist die 18. Fortschreibung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Kraft getreten.
Gegenstand der Fortschreibung waren Anpassungen an die aktuelle Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V. Für den Versorgungsbereich 13 wurde die Produktuntergruppe 13.20.25 „Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte“, geschaffen. Im Versorgungsbereich 19A sind zwei Produktuntergruppen 50.45.10 „NN Treppenfahrzeuge“ und 50.45.11 „NN Rampensysteme“ dazu gekommen.
Für Friseure entfällt der Nachweis des friseurüblichen Handwerkzeugs. Die Anforderung „Lockenstäbe für Echt- und Synthetikhaar“ ändert sich in „Lockenstab und Glätteisen“ und erhält den Zusatz, dass beide Geräte entweder mit einer analogen oder einer digitalen Temperaturanzeige ausgestattet sein müssen.
Die Dokumente zur Änderung, z.B. Kriterienkatalog und die Empfehlungen, finden Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.