Meldung von Produktionszeiten
und produktionsfreien Zeiten

Service

Die Verordnungen (EU) 2017/745 (MDR) und 2017/746 (IVDR) sehen die regelmäßige Durchführung von unangekündigten Audits vor, wie dies bereits für Benannte Stellen unter den Maßgaben der Richtlinien 93/42/EWG (MDD) und 98/79/EG (IVDD) verpflichtend war. Dies betrifft auch die „angemessene Überwachung“ gemäß Art. 120 MDR von Bestandsprodukten, welche noch unter der jeweiligen Richtlinie in Verkehr gebracht werden.

Für eine effiziente Planung der unangekündigten Audits ist es wichtig, dass Sie uns über geplante produktionsfreie Zeiten (z.B. Betriebsferien) Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Unterauftragnehmer (bei ausgelagerter Produktion) informieren, da dies einen Einfluss auf die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen haben könnte (siehe Punkt 3.4.4 der Regeln für Zertifizierungen nach Verordnung).  Bei einer nicht kontinuierlichen Produktion (insbesondere bei Unterauftragnehmern) können sie uns stattdessen auch über geplante Produktionszeiten informieren.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen die Möglichkeit, uns sowohl produktionsfreie Zeiten als auch Produktionszeiten mitzuteilen. Dieses kann mittels der zur Verfügung gestellten Kalenderfunktion erfolgen.

Um die gemeldeten Zeiten angemessen berücksichtigen zu können, sind diese mindestens 3 Monate vorab bekanntzugeben. Bitte beachten Sie, dass aus der Meldung dieser Zeiten kein Anspruch auf Nichtdurchführung oder Durchführung eines unangekündigten Audits zu den gemeldeten Zeiten abgeleitet werden kann.

Die mit einem * markierten Felder sind verpflichtend.