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Das Europäische Beobachtungs- und Meldesystem

Bei Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung wird lt. Artikel 10 der MDD von den Mitgliedsstaaten verlangt, dass diese Maßnahmen treffen, damit ihnen nachfolgende Vorkommnisse zur Kenntnis gebracht, zentral erfasst und bewertet werden können, und zwar handelt es sich dabei um:

  • jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder jede Änderung der Merkmale und/oder der Leistung eines Produkts sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung, die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person führen kann oder geführt hat,
  • jeden Grund technischer oder medizinischer Art, der auf Grund der vorgenannten Ursachen durch die Merkmale und Leistungen eines Produkts bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Produkten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat.

Nähere Angaben über das Beobachtungs- und Meldesystem und die erforderlichen Aktivitäten der Hersteller, der zuständigen Behörden und der EG-Kommission sind dem EG-Leitfaden MEDDEV 2.12/1: 'Guidelines on a medical device vigilance system'. (PDF, 351 KB) zu entnehmen

Im Gegensatz zum "Medical Device Reporting (MDR) System" in den USA müssen in Europa nur Vorkommnisse und Beinahevorkommnisse gemeldet werden. Ähnlich wie beim MDR fordert das Europäische Beobachtungs- und Meldesystem eine globale Berichterstattung von Vorkommnissen, egal in welchem Land sie aufgetreten sind.

Die Verpflichtung des Herstellers, ein systematisches Verfahren einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten, das es ermöglicht, Erfahrungen mit Produkten in den der Herstellung nachgelagerten Phasen auszuwerten und in geeigneter Weise erforderliche Korrekturen zu veranlassen, ist in den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Anhänge II, III, IV, VI und VII der MDD festgelegt. Hierbei sind die Art des Produkts und die von dem Produkt ausgehenden Risiken zu berücksichtigen. Die ordnungsgemäße Installation eines solchen 'Post Marketing Surveillance Systems' (PMS) sollte Gegenstand der Prüfung durch die Benannte Stelle sein.

Wenn ein Mitgliedsstaat der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Produkt oder eine Gruppe von Produkten aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit und/oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit verboten oder dessen bzw. deren Bereitstellung beschränkt werden oder besonderen Bedingungen unterliegen sollte, so kann er die erforderlichen und begründeten vorläufigen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet hiervon die EG-Kommission und die übrigen Mitgliedsstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung. Die EG-Kommission konsultiert, soweit dies möglich ist, die betreffenden Parteien und die Mitgliedsstaaten und erlässt, wenn die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, die erforderlichen Maßnahmen für die EG. So hat der Mitgliedsstaat durch die Schutzklausel in Artikel 8 der MDD das Recht, auch bei korrekt mit dem CE-Zeichen versehenen Produkten sofort einzugreifen, falls akute Gefahr für die Gesundheit der Patienten, Anwender oder Dritter besteht.



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Last updated: 2010-04-21

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