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Klassifizierung von Medizinprodukten

 

Gemäß der Klassifizierungsregeln, die im Anhang IX der MDD beschrieben sind, werden Medizinprodukte und Zubehör in vier Klassen unterteilt: I, IIa, IIb und III.

Die Regeln eins bis zwölf klassifizieren Medizinprodukte nach allgemeinen Gesichtspunkten, wie Invasivität, Dauer des ununterbrochenen Körperkontakts, Art des Gewebekontakts und die Unterscheidung zwischen nicht-aktiven und aktiven Medizinprodukten.

Die ununterbrochene Kontaktdauer ist entweder vorübergehend (bestimmungsgemäße Anwendung < 60 Minuten), kurzzeitig (bestimmungsgemäße Anwendungsdauer £ 30 Tage) oder langzeitig (bestimmungsgemäße Anwendung > 30 Tage). Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Einteilung von den Definitionen der ISO 10993-1 für die biologische Bewertung von Medizinprodukten unterscheidet. Dort bedeutet ein kurzzeitiger Kontakt £ 24 Stunden, ein längerer Kontakt £ 30 Tage und ein Dauerkontakt > 30 Tage. Weiterhin zieht die ISO 10993-1 eine kumulierte Kontaktdauer in Betracht, wogegen die Klassifizierung nach der MDD lediglich einen einmaligen ununterbrochenen Kontakt berücksichtigt.

Medizinprodukte, die in Mund, Nasenhöhle oder im Gehörgang bis zum Trommelfell angewendet werden, gehören im Allgemeinen in niedrige Klassen. Produkte, die in Kontakt mit dem zentralen Nervensystem, dem Herz oder dem zentralen Kreislaufsystem kommen, sind in höheren Klassen als Produkte, die in Kontakt mit anderen Gewebearten kommen.

Wiederverwendbare chirurgische Instrumente, welche nicht mit einem aktiven Produkt verbunden sind, sind Produkte der Klasse I.

Implantierbare und zur langzeitigen Anwendung bestimmte chirurgisch-invasive Produkte, die eine biologische Wirkung haben, im Körper resorbiert werden oder dort eine chemische Veränderung erfahren, sind Produkte der Klasse III (Regel 8).

Für aktive Produkte, deren Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie) abhängig ist, sind die Regeln 9 bis 12 anzuwenden.

Die folgenden Sonderregeln ersetzen, falls anwendbar, die anderen Regeln:

  • Regel 13: Alle Produkte, zu deren Bestandteilen ein Stoff gehört, der bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG angesehen werden kann und der ergänzend zur Wirkung der Produkte auf den menschlichen Körper einwirken kann, werden der Klasse III zugeordnet.

  • Regel 14: Alle Produkte, die zur Empfängnisverhütung oder zum Schutz vor der Übertragung von sexuell übertragbaren Krankheiten eingesetzt werden sollen, werden der Klasse IIb zugeordnet, es sei denn, es handelt sich um implantierbare Produkte oder um invasive Produkte zur langzeitigen Anwendung; in diesem Fall werden sie der Klasse III zugeordnet.

  • Regel 15: Alle Produkte, die speziell zum Desinfizieren, Reinigen, Abspülen oder gegebenenfalls Hydratisieren von Kontaktlinsen bestimmt sind, werden der Klasse IIb zugeordnet. Alle Produkte, die speziell zum Desinfizieren von Produkten bestimmt sind, werden der Klasse IIa zugeordnet. Diese Regel gilt nicht für Produkte, die zur Reinigung von anderen Produkten als Kontaktlinsen durch physikalische Einwirkung bestimmt sind.

  • Regel 16: Nicht-aktive Produkte, die speziell für die Aufzeichnung von Röntgendiagnosebildern bestimmt sind, werden der Klasse IIa zugeordnet.

  • Regel 17: Alle Produkte, die unter Verwendung von abgetöteten tierischen Geweben oder Folgeerzeugnissen hergestellt wurden, werden der Klasse III zugeordnet, es sei denn, diese Produkte sind dazu bestimmt, nur mit unversehrter Haut in Berührung zu kommen.

  • Regel 18: Abweichend von anderen Regeln werden Blutbeutel der Klasse IIb zugeordnet.

Detailierte Hilfestellung zur Klassifizierung finden Sie im Dokument MEDDEV 2.4/1 Guidelines to the classification of medical devices.



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Last updated: 2010-04-21

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