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MDD: Die Richtlinie 93/42/EWG über
Medizinprodukte - Einführung
Es gibt 3 EG-Richtlinien für das Gebiet der Medizinprodukte:
Die folgende Ausführung bezieht sich auf die MDD, wobei die
Anforderungen unter den beiden anderen Richtlinien ähnlich sind
Die MDD definiert ein Medizinprodukt folgendermaßen:
Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente,
Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder andere Gegenstände, einschließlich der für ein
einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Herstller
zur Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind:
- Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten;
- Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder
Behinderungen;
- Untersuchung, Ersatz oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines
physiologischen Vorgangs;
- Empfängnisregelung,
oder deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen
Körper weder durch pharmakologisch oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht
wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
Unter Zubehör versteht man einen Gegenstand, der selbst kein
Medizinprodukt ist, sondern zusammen mit einem Medizinprodukt zu verwenden ist, damit
dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung angewendet werden kann.
Hersteller im Sinne der MDD ist die natürliche oder juristische
Person, die für die Entwicklung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines
Medizinproduktes vor dem Inverkehrbringen unter eigenem Namen verantwortlich ist,
ungeachtet dessen, ob diese Vorgänge von dieser Person selbst oder von Dritten in ihrem
Auftrag ausgeführt werden.
Alle Medizinprodukte müssen die anwendbaren Grundlegenden
Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Funktion und Kennzeichnung gemäß Anhang I der MDD
erfüllen. Die Siecherheitsanforderungen beziehen sich auf Patienten, Anwender und Dritte.
Die Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen muss vom Hersteller für alle neuen und
bereits in Verkehr gebrachten Produkte dargelegt werden. Unter der MDD gibt es kein so
gennates "Grandfathering"-Prinzip, wie es z.B. aus den USA bekannt ist.
Informationen für den Anwender können von den einzelnen
Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Sprache vorgeschrieben werden. Die Anwendung von
Symbolen ist daher zu empfehlen.
Medizinprodukte werden gemäß Anhang IX der MDD kassifiziert. Die
Klassifizierung bestimmt, welches Konformitätsbewertungsverfahren der Hersteller gemäß
den Anhängen II, III, IV, V, VI oder VII der MDD befolgen muss.
Unabhängig von der
Zuordnung muss der Hersteller eine Technische Dokumentation für die einzelnen Produkte
oder Produktgruppen erstellen und pflegen. Ferner muss er für CE-gekennzeichnete Produkte
eine Konformitätserklärung vorweisen können. Für Sonderanfertigungen und Produkte für
klinische Prüfungen stellt der Hersteller eine Erklärung zu "Produkten für
besondere Zwecke" gemäß Anhang VIII aus.
Prinzipiell muss die
Erfüllung der Anforderungen an die Merkmale und Leistungsdaten des Produktes unter
normalen Anwendungsbedingungen und Berücksichtigung der unerwünschten Nebenwirkungen
durch klinische Daten belegt sein. Dieses ist insbesondere für Implantate und Produkte
der Klasse III erforderlich. Klinische Daten müssen gemäß Anhang X der MDD entweder
- auf einer Zusammenstellung der derzeit verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen
Literatur, die die vorgesehene Anwendung des Produkts und die dabei zum Einsatz kommenden
Techniken behandelt, sowie gegebenenfalls auf einem schriftlichen Bericht mit einer
kritischen Würdigung dieser Zusammenstellung oder
- auf den Ergebnissen aller klinischen Prüfungen
beruhen.
Für klinische Prüfungen sind die in Artikel 15 und Anhang X der MDD
dargelegten Regularien anzuwenden. Für die Durchführung der klinischer Prüfungen wird
empfohlen, nach der EN 540 vorzugehen.
Eine Hilfestellung für die klinische Bewertung bieten die Empfehlungsdokumente der Benannten Stellen (Notified Bodies
Recommendations) NB-MED/2.7/Rec 1 Guidance on clinicals' und NB-MED/2.7/Rec 3
Evaluation of clinical data'.
Artikel 14.2 der MDD legt fest, dass, wenn ein Hersteller ohne
Firmensitz in einem Mitgliedsstaat der EU Produkte der Klasse 1 oder Sonderanfertigungen
unter eigenem Namen in Verkehr bringt, er eine in der EU niedergelassene Person benennen
muss, die die Anmeldung der Produkte bei der Behörde vorzunehmen hat. Für alle Produkte
gilt, dass diese verantwortliche Person, der Bevollmächtigte in der EU oder der
Importeur, auf der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung anzugeben ist und dass diesen
Personen Pflichten in Bezug auf die Aufbewahrung der Technischen Dokumentation auferlegt
sind.
Seit dem 14. Juni 1998 dürfen keine Medizinprodukte ohne
CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht werden. Inverkehrbringen bedeutet hier die erste
entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts, das nicht für klinische
Prüfungen bestimmt ist, im Hinblick auf seinen Vertrieb und/oder seine Verwendung auf dem
gemeinschaftlichen Markt, ungeachtet dessen, ob es sich um ein neues oder ein als neu
aufbereitetes Produkt handelt.
Für die Inbetriebnahme von Produkten ohne CE-Zeichen bestand eine
Übergangsphase bis zum 30. Juni 2001. Inbetriebnahme meint in diesem Fall die Phase, in
der ein Produkt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das
erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem gemeinschaftlichen Markt verwendet
werden kann.
Die einzigen
Medizinprodukte, die kein CE-Kennzeichen benötigen sind Sonderanfertigungen und Produkte
für klinische Prüfungen, für die der Hersteller eine Dokumentation nach Anhang VIII der
MDD erstellen muss. Sonderanfertigungen sind alle Produkte, die nach schriftlicher
Verordnung einer entsprechend qualifizierten und befugten Person unter deren Verantwortung
nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt werden und zur Anwendung bei
einem namentlich genannten Patienten bestimmt sind.
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