h_line.gif (79 Byte)



Anhang III - VII der In-vitro-Diagnostika-Richtlinie 98/79/EG (IVDD)

 

Anhang III - EG-Konformitätserklärung:

Das Konformitätsbewertungsverfahren, in dem der Hersteller selbst die Übereinstimmung der Produkte mit der IVDD erklärt. Dieses trifft für alle IVD zu, die nicht in Anhang II gelistet sind und nicht für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind. Bei Produkten zur Eigenanwendung muss zusätzlich eine Prüfung der Produktauslegung gemäß Abschnitt 6 durch eine Benannte Stelle durchgeführt werden.

 

Anhang IV – Vollständiges Qualitätssicherungssystem:

Das umfassendste Konformitätsbewertungsverfahren im Bereich der Qualitätssicherungssysteme. Ein vollständiges Qualitätssicherungssystem muss alle Schritte von der Produktentwicklung bis zur Endkontrolle abdecken. Das Qualitätssicherungssystem kann bevorzugt gemäß der harmonisierten Norm EN ISO 13485 aufgebaut werden. Dieser Weg ist für alle Produkte gemäß Anhang II anwendbar und kann auch für alle Produkte zur Eigenanwendung herangezogen werden. Abschnitt 4 beschreibt die Prüfung der Produktauslegung, die für Produkte gemäß Anhang II Liste A erforderlich ist. Das Vorgehen ist ähnlich einer EG-Baumusterprüfung, doch hierbei kann die Benannte Stelle eigene Prüfergebnisse des Herstellers in vollem Umfang anerkennen. Für diese Produkte ist auch eine Überprüfung der hergestellten Chargen gemäß Abschnitt 6 durch die Benannte Stelle erforderlich.

 

Anhang V – EG-Baumusterprüfung:

Ein Konformitätsbewertungsverfahren, das eine Prüfung der Auslegung und eine Prüfung von repräsentativen Produkten durch die Benannte Stelle beinhaltet, um sicherzustellen, dass die anwendbaren Grundlegenden Anforderungen eingehalten werden. Vom Hersteller vorgelegte Prüfberichte sollten von Drittparteien stammen und bestimmten Kriterien genügen. Prüfungen beim Hersteller sind unter Aufsicht der Benannten Stelle möglich. Die EG-Baumusterprüfung kann für Produkte gemäß Anhang II und für alle Produkte zur Eigenanwendung herangezogen werden. Jedoch ist Anhang V immer nur in Verbindung mit Anhang VI oder Anhang VII anwendbar.

 

Anhang VI – EG-Prüfung:

Ein Konformitätsbewertungsverfahren, in dem die Benannte Stelle überprüft, ob jedes Produkt bzw. eine Stichprobe von Produkten aus homogenen Chargen den Anforderungen entspricht. Die Benannte Stelle gibt die Einzelprodukte bzw. Chargen frei. Die EG-Prüfung ist für Produkte gemäß Anhang II Liste B und für Produkte zur Eigenanwendung, jeweils in Verbindung mir einer EG-Baumusterprüfung, anwendbar.

 

Anhang VII – Qualitätssicherung Produktion:

Dieses Konformitätsbewertungsverfahren bezieht sich auf ein Qualitätssicherungssystem, das alle Schritte von der Beschaffung der Rohstoffe bis zur Endkontrolle beinhalten muss. Mit Hilfe des Qualitätssicherungssystems muss die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfung bescheinigten Baumuster sichergestellt werden. Das Qualitätssicherungssystem kann bevorzugt gemäß der harmonisierten Norm EN ISO 13485 aufgebaut werden. Anhang VII ist für alle In-vitro-Diagnostika gemäß Anhang II und für alle In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung anwendbar. Für Produkte gemäß Anhang II Liste A ist zusätzlich eine Überprüfung der hergestellten Chargen gemäß Abschnitt 5 durch die Benannte Stelle erforderlich.



mdc medical device certification GmbH, Kriegerstraße 6, 70191 Stuttgart, Germany
Telefon: +49-(0)711 253597-0; Fax: +49-(0)711 253597-10; e-mail: mdc@mdc-ce.de

Last updated: 2010-04-21

© mdc medical device certification GmbH / Impressum