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IVDD: Die Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika - Eine Einführung

Es gibt 3 Richtlinien für das Gebiet der Medizinprodukte::

Das Folgende bezieht sich auf die IVDD, obwohl die Anforderungen unter den beiden anderen Richtlinien ähnlich sind.

Die IVD definiert folgendes:
Ein 'In-vitro-Diagnostikum' ist jedes Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander - nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern

  • über physiologische oder pathologische Zustände oder

  • über angeborene Anomalien oder

  • zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder

  • zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen.

 

'Probenverhältnisse' gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenverhältnisse sind luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In-vitro-Diagnose aufzubewahren.

Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind auf Grund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden.

Unter Zubehör versteht man jeden Gegenstand, der selbst kein In-vitro-Diagnostikum ist, aber nach der von seinem Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung angewendet werden kann. Invasive, zur Entnahme von Proben bestimmte Erzeugnisse sowie Produkte, die zum Zweck der Probenahme in unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, gelten nicht als Zubehör von In-vitro-Diagnostika, sondern sind in der Regel Medizinprodukte nach Richtlinie 93/42/EWG.

'Hersteller' ist die natürliche oder juristische Person, die für die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Etikettierung eines Produkts im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dieser Person oder stellvertretend für diese von einer dritten Person ausgeführt werden. Die dem Hersteller nach dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen gelten auch für die natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere vorgefertigte Produkte montiert, abpackt, behandelt, aufbereitet und/oder kennzeichnet und/oder für die Festlegung der Zweckbestimmung als Produkt im Hinblick auf das Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist.

Alle In-vitro-Diagnostika müssen die anwendbaren Grundlegenden Anforderungen hinsichlich Funktion, Sicherheit und Kennzeichnung gemäß Anhang I der IVDD erfüllen. Die Sicherheitsanforderungen beziehen sich auf Patienten, Anwender und Dritte. Die Erfüllung der Grundlegenden Anforderungen muss vom Hersteller für alle Produkte belegt werden, unabhängig davon, ob sich die Produkte bereits auf dem Markt befanden oder neu auf den Markt kommen. Unter der IVD-Richtlinie gibt es kein sogenanntes 'Grandfathering'-Prinzip.

Informationen für den Anwender können von den einzelnen Mitgliedsstaaten in ihrer Landessprache vorgeschrieben werden.

Für In-vitro-Diagnostika gibt es keine Klassifizierung wie bei den Medizinprodukten gemäß Richtlinie 93/42/EWG. Jedoch werden unterschieden:

  • Produkte gemäß Anhang II, Liste A,

  • Produkte gemäß Anhang II, Liste B,

  • Produkte zur Eigenanwendung,

  • Produkte für Leistungsbewertungszwecke und

  • übrige In-vitro-Diagnostika

Abhängig von der Zuordnung muss der Hersteller entsprechenden Konformitätsbewertungs- verfahren gemäß der Anhänge III, IV, V, VI, VII oder VIII der IVD folgen, wie dieses in Artikel 9 festgelegt ist.

Unabhängig von der Zuordnung muss der Hersteller eine Technische Dokumentation für die einzelnen Produkte oder Produktgruppen erstellen und pflegen. Ferner muss er eine Konformitätserklärung in seinen Akten bereithalten.

Prinzipiell müssen für alle Produkte Angaben zu Leistungsbewertungsprüfungen vorhanden sein. Hierbei müssen die vom Hersteller geltend gemachten Leistungsdaten auf der Grundlage eines Referenzmasssystems (soweit vorhanden) bestätigt werden. Die Angaben umfassen Informationen zu den verwendeten Referenzverfahren, Referenzmaterialien, bekannten Referenzwerten, Genauigkeit und Messeinheiten. Diese Daten müssen aus Untersuchungen stammen, die in einer klinischen oder sonstigen geeigneten Umgebung vorgenommen wurden, oder aus der einschlägigen Literatur stammen.

Angaben über die Leistungsbewertung können der Europäischen Norm EN 13612 und den Gemeinsamen Technischen Spezifikationen (CTS), die in einem späteren Kapitel behandelt werden, entnommen werden.

Artikel 10 der IVDD legt fest, dass Hersteller bei den zuständigen Behörden ihre Produkte anmelden müssen und dass Hersteller, die im eigenen Namen Produkte in Verkehr bringen und keinen Firmensitz in einem Mitgliedsstaat haben, einen Bevollmächtigten benennen müssen, der die Anmeldung bei der Behörde vorzunehmen hat. Unter diese Meldepflichten fällt auch die Erweiterung des bestehenden Produktspektrums.

Ab dem 8. Dezember 2003 dürfen keine In-vitro-Diagnostika ohne CE-Zeichen mehr in Verkehr gebracht werden, wobei 'Inverkehrbringen' folgendes bedeutet: Die erste entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts mit Ausnahme eines Produkts für Leistungsbewertungszwecke im Hinblick auf senen Vertrieb und/oder seine Verwendeung auf dem gemeinschaftlichen Markt, ungeachtet dessen, ob es sich um ein neues oder ein als neu aufbereitetes Produkt handelt.

Für die Inbetriebnahme von Produkten ohne CE-Zeichen gibt es eine erweiterte Übergangsfrist bis zum 7. Dezember 2005. Inbetriebnahme meint in diesem Fall die Phase, in der ein Produkt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt, entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem gemeinschaftlichen Markt verwendet werden kann.

Produkte, die keine CE-Kennzeichnung erfordern, sind Produkte für  Leistungsbewertungszwecke, für welche ein Hersteller die Dokumentation gemäß Anhang VIII vorhalten muss. Ferner gilt die IVDD nicht für Produkte, die in einer Gesundheitseinrichtung sowohl hergestellt als auch verwendet werden, wenn die Verwendung in der Betriebsstätte oder in Räumen in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte erfogt, in der sie hergestellt wurden, ohne dass sie auf eine andere juristische Person übertragen werden.


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Last updated: 2010-04-21

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